Satzung

Förderverein Altenzentrum Hamm/Sieg

Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen

"Förderverein Altenzentrum Hamm/Sieg Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintrag und hat seinen Sitz in Hamm/Sieg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied/Rhein einzutragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Evangelischen Altenhilfe des Kirchenkreises Altenkirchen gemeinnützige GmbH bei der Schaffung und Unterhaltung eines Altenheims.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4

Mitglieder können einzelne natürliche und juristische Personen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,

der über die Aufnahme entscheidet.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,

2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,

3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6

Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer,

dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 9

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Abgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen einzuladen sind. Die Einladung und alle sonstigen Veröffentlichungen erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hamm. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes;
  3. Wahl des neuen Vorstandes;
  4. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
  5. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlvorgang zu erfolgen.
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  7. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  8. Jede Änderung der Satzung;
  9. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
  10. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angaben des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10

Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter der Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vortsand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Sitzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12

Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Evangelischen Altenhilfe des Kirchenkreises Altenkirchen gemeinnützige GmbH zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hamm/Sieg, 12.3.2004